Begriffsbestimmungen

Akteur

Akteur

Die unterschiedlichen Akteure des Kindergeldes sind: die Kindergeldberechtigten, die kindergeldempfangenden Familien und die berechtigten Kinder. Außerdem besteht ein möglicher vierter Akteur, „der Dritte“ genannt; er wird aber im aktuellen Portal nicht wiedergegeben. Weitere Informationen?

Kindergeldberechtigter

Der Kindergeldberechtigte ist die Person, die das Anrecht auf Kindergeld erwirbt, in der Regel der Vater, oder die natürliche oder juristische Person, die die Rolle des Vaters erfüllt. Weitere Informationen?

Kindergeldempfänger

Der Kindergeldempfänger ist die Person, die das Kind erzieht und der das Kindergeld ausgezahlt wird. Der Kindergeldempfänger ist in der Regel die Mutter, oder die natürliche oder juristische Person, die die Rolle der Mutter erfüllt. Weitere Informationen?

Kindergeldempfangende Familie

Dies ist die Familie, der das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird.

Einelternfamilie

Eine Einelternfamilie ist eine Familie, die besteht aus einem Kindergeldempfänger, der allein mit einem oder mehreren Kindern wohnt. Weitere Informationen?

Zuschlag für Alleinerziehende

Dies ist ein Zuschlag zum Basiskindergeld für Einelternfamilien, deren monatlichen Bruttoeinkünfte einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Es bestehen zwei Familienkategorien. Die erste Kategorie betrifft die Einelternfamilien, die einen Zuschlag für Alleinerziehende für alle Kinder erhalten und die hier unter „erhöhtem Satz Art. 41“ erwähnt werden. Die zweite Kategorie betrifft die Einelternfamilien, die auch einen Sozialzuschlag art. 42bis oder 50ter erhalten und erst ab Rang 3 tatsächlich den Zuschlag für Alleinerziehende beziehen. In den Tabellen dieses Portals werden sie unter „erhöhtem Satz Art. 42bis“ und „erhöhtem Satz Art. 50ter“ erwähnt.

Berechtigtes Kind

Dies ist das Kind, zugunsten dessen das Kindergeld gezahlt wird.

Kind mit einer Erkrankung

Dies ist ein Kind mit einer physischen oder geistigen Beeinträchtigung, das bis zum 21. Lebensalter eine zusätzliche Leistung für diese Beeinträchtigung erhält. In einigen Tabellen dieses Portals werden diese Kinder auch als Kinder „mit einer Behinderung“ erwähnt. Weitere Informationen?

Typ des Bewertungssystems

Es betrifft den Typ des Systems mit dem die Schwere der Erkrankung des Kindes auf einer Skala bestimmt wird. Derzeit koexistieren das alte und das aktuelle (am 1. Mai 2003 eingeführte) System.

Altes Bewertungssystem

In diesem nahezu erloschenen System betrifft es die Kinder mit einer physischen oder geistigen Beeinträchtigung von mindestens 66 %. Der Zuschlag hängt vom Selbstständigkeitsgrad des Kindes ab und wird auf einer Skala von 0 bis 9 Punkte bestimmt. Weitere Informationen?

Aktuelles Bewertungssystem

In das im Jahre 2003 eingeführte System erhält man einen Zuschlag, dessen Einstufung drei verschiedenen Bereichen Rechnung getragen wird: die physische oder geistige Beeinträchtigung (Pfeiler 1), die Aktivitäten des Kindes und dessen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Pfeiler 2) und die Konsequenzen für das familiäre Umfeld (Pfeiler 3). Diese Pfeiler werden auf einer Skala von 0 bis 36 Punkte bestimmt. Die Höhe des Zuschlages hängt vom Ergebnis der Bewertung ab. Weitere Informationen?

Person mit einer Behinderung über 25 Jahre

Die Berechtigten, die vor dem 1. Juli 1966 geboren sind und als völlig unfähig zur Arbeit oder zur Beschäftigung in einer beschützenden Werkstätte anerkannt sind, werden als Personen mit einer Behinderung über 25 Jahre betrachtet. Sie erhalten das gewöhnliche Kindergeld. Da sie keinen Zuschlag für Kinder mit einer Erkrankung erhalten, werden sie in diesen Statistiken nicht zu den Kindern „mit einer Behinderung“, sondern zu denen „ohne Behinderung“ gezählt. Weitere Informationen?

Status des Kindes

In den Tabellen dieses Portals kann anhand des Status des Kindes verdeutlicht werden, ob das Kind eine Erkrankung (mit Behinderung) hat oder nicht (ohne Behinderung).

Anerkannter Flüchtling

Ein Flüchtling ist eine Person, die sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und die wegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung den Schutz der Behörden dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Er ist anerkannt, wenn er den Flüchtlingsstatus beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (CGVS-CGRA) beantragt und erhalten hat.

Heimatloser

Ein Heimatloser ist eine Person ohne Staatsangehörigkeit, die den Schutz keines einzigen Staates genießen kann.

Typ der Unterbringung

Kinder können auf zwei Weisen untergebracht werden: bei einer Privatperson oder in einer Einrichtung.

Bei einer Privatperson untergebrachtes Kind (Art. 70ter AFBG)

Wenn ein Kind bei einer Privatperson untergebracht ist, erhält die Pflegefamilie das vollständige Kindergeld. Der Person, die das Kindergeld vor der Unterbringung in der Pflegefamilie erhielt, kann auch ein Pauschalzuschlag verleiht werden, vorausgesetzt, dass diese Person regelmäßig mit dem Kind in Kontakt bleibt. Weitere Informationen?

In einer Einrichtung untergebrachtes Kind (Art. 70 AFBG)

Wenn das Kind in einer Einrichtung untergebracht ist, wird zwei Drittel des Kindergeldes an die Einrichtung oder die Behörde, die das Kind aufgrund der Jugendschutzvorschriften zu ihrer Lasten in einer Einrichtung untergebracht hat, gezahlt. Ein Drittel wird an die Person, die vor der Unterbringung der Kindergeldempfänger war, (gegebenenfalls auf ein Sparkonto oder an den Vormund) gezahlt. Weitere Informationen?

Sozioprofessioneller Statut

Der sozioprofessionelle Statut des Kindes über 18 Jahre kann einer der folgenden sein: Student, Lehrling, Arbeitssuchender oder Person mit einer Behinderung.

Student

Es betrifft die berechtigten Kinder von 18 bis 24 Jahre, die Tagesunterricht folgen, ein Praktikum machen oder eine Abschlussarbeit schreiben. Weitere Informationen?

Arbeitssuchender

Es betrifft die berechtigten Kinder von 18 bis 24 Jahre, die als Arbeitssuchender eingetragen sind und die ihr Studium oder ihre Lehrperiode vollendet haben. Weitere Informationen?

Lehrling

Es betrifft die berechtigten Kinder von 18 bis 24 Jahre, die einen Lehrvertrag oder ein durch eine zuständige Behörde anerkanntes und kontrolliertes Lehrabkommen abgeschlossen haben. Weitere Informationen?

Person mit einer Behinderung

Es betrifft die berechtigten Kinder von 18 bis 21 Jahre mit einer Erkrankung (siehe „Kind mit einer Erkrankung“).

Sektor en regelung

Allgemeines Familienbeihilfengesetz - AFBG

Dies ist das Gesetz über das Kindergeld in Belgien, in dem die an die Familien ausgezahlten Beträge festgelegt worden sind. Dieses Gesetz wurde am 1. Juli 2014 eingeführt und vereinheitlicht die Kindergeldgesetzgebung für Arbeitnehmer, die für Selbstständige und die für den öffentlichen Sektor.

Sektor

In diesem Statistikportal bedeutet der Begriff Sektor den Berufssektor wozu der Kindergeldberechtigte gehört (Arbeitnehmer, Selbstständige, öffentlicher Sektor oder garantierte Familienleistungen).

Allgemeine Kindergeldregelung

Dies ist die Kindergeldregelung aufgrund des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes (AFBG). Sie gilt für die Arbeitnehmer, die Selbstständigen und die öffentliche Sektor, also für alle Berechtigten mit Ausnahme derjenigen, die garantierte Familienleistungen erhalten.

Regelung der garantierten Familienleistungen (GFL)

Dies ist eine Residualregelung der Familienleistungen für Familien, die keinen Anspruch auf Kindergeld in einer anderen (belgischen, ausländischen oder internationalen) Regelung haben können und deren Existenzmittel einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Weitere Informationen?

Gebietskörperschaft

Die Gebietskörperschaften sind die Teile der Föderalbehörde, die innerhalb von ihren Zuständigkeitsbereichen politisch unabhängig sind. Bei der sechsten Staatsreform am 1. Juli 2014 wurde die Zuständigkeit des Kindergeldes von der Föderalbehörde an die Gebietskörperschaften übertragen. Diese sind die Flämische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission (COCOM) für die Region Brüssel-Hauptstadt. Die Daten in diesem Portal sind jeweils pro Gebietskörperschaft verfügbar.

Gesetzesgrundlagen

Rang

Der Rang des Kindes bedeutet hier die Reihenfolge des Kindes in der Familie: das älteste Kind erhält Rang 1, das folgende Kind erhält Rang 2 und so geht es weiter bis „Rang 5 und +“, wozu alle Kinder ab Rang 5 gehören. In diesem Statistikportal finden Sie ebenfalls den Begriff „Rang 2 und +“ wozu alle Kinder ab Rang 2 gehören.

Rechtskategorie

Die Rechtskategorie ist die Rechtsgrundlage des Anrechts der Kinder oder der kindergeldempfangenden Familien. Sie hängt von der sozioprofessionellen Lage des Kindergeldberechtigten oder des Kindes ab. Es bestehen zehn Rechtskategorien. Diese Kategorien sind dieselben, wenn man Anrecht auf einen Zuschlag für Alleinerziehende hat. Im Falle eines Zuschlages für Alleinerziehende spricht man von Artikel 41 anstatt Artikel 40.

Arbeitsleistungen (Art. 40 und Art. 41 AFBG)

Hierzu gehören die Kinder und die Familien der Arbeitnehmer und der zeitweiligen Arbeitslosen.

Waisen (Art. 40 und Art. 41 AFBG)

Hierzu gehören die Waisen, deren überlebender Elternteil wieder geheiratet oder einen neuen Haushalt gebildet hat.

Arbeitslose < sechs Monate (Art. 40 und Art. 41 AFBG)

Hierzu gehören die Kinder und die Familien der Vollarbeitslosen während der ersten sechs Monate Arbeitslosigkeit des Kindergeldberechtigten.

Arbeitslose > sechs Monate (Art. 40 und Art. 41 AFBG)

Hierzu gehören die Kinder und die Familien der Vollarbeitslosen ab dem siebten Monat Arbeitslosigkeit des Kindergeldberechtigten, wenn die monatlichen Bruttoeinkünfte der Familie, in der das Kind erzogen wird, den erlaubten Grenzbetrag überschreiten.

Pensionierte (Art. 40 und Art. 41 AFBG)

Hierzu gehören die Kinder und die Familien der Pensionierten, wenn die monatlichen Bruttoeinkünfte der Familie, in der das Kind erzogen wird, den erlaubten Grenzbetrag überschreiten.

Invaliden (Art. 40 und Art. 41 AFBG)

Hierzu gehören die Kinder und die Familien der arbeitsunfähigen Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate Arbeitsunfähigkeit, oder ab dem siebten Monat Arbeitslosigkeit und wenn die monatlichen Bruttoeinkünfte der Familie, in der das Kind erzogen wird, den erlaubten Grenzbetrag überschreiten.

Arbeitslose (Art. 42bis)

Hierzu gehören die Kinder und die Familien der Vollarbeitslosen ab dem siebten Monat Arbeitslosigkeit des Kindergeldberechtigten, wenn die monatlichen Bruttoeinkünfte der Familie, in der das Kind erzogen wird, den erlaubten Grenzbetrag nicht überschreiten.

Pensionierte (Art. 42bis)

Hierzu gehören die Kinder und die Familien der Pensionierten, wenn die monatlichen Bruttoeinkünfte der Familie, in der das Kind erzogen wird, den erlaubten Grenzbetrag nicht überschreiten.

Invaliden (art. 50ter)

Hierzu gehören die Kinder und die Familien der Invaliden oder der arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ab dem siebten Monat Arbeitsunfähigkeit, wenn die monatlichen Bruttoeinkünfte der Familie, in der das Kind erzogen wird, den erlaubten Grenzbetrag nicht überschreiten.

Waisenkindergeld (art. 50bis)

Hierzu gehören die Waisen, die ihre beiden Elternteile verloren haben, die keinen Kontakt zum überlebenden Elternteil mehr haben oder deren überlebender Elternteil wieder geheiratet oder einen neuen Haushalt gebildet hat.

Kindergeldsatz

Dies ist der Betrag, den die kindergeldempfängenden Familien aufgrund des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes (AFBG) oder des Gesetzes zur Einführung garantierter Familienleistungen (GFL) erhalten. Die unterschiedlichen Beträge finden Sie in der Tabelle des Kindergeldes wieder.

Normalsatz - Art. 40 AFBG

Der Normalsatz ist der Basisbetrag, den alle Familien erhalten, mit Ausnahme der Familien, die den erhöhten Satz Art. 50bis für Waisen (siehe Erhöhter Satz - Art. 50bis AFBG) erhalten, und der vom Rang des Kindes abhängt.

Erhöhter Satz

Es betrifft die folgenden erhöhten Sätze: Art. 50bis AFBG für Waisen und Sozialzuschläge die zum Normalsatz gezahlt werden können, Art. 50ter AFBG zugunsten von Kindern von Invaliden, 42bis AFBG zugunsten von Kindern von Pensionierten oder Personen die mindestens sechs Monate arbeitslos sind, und Art. 41 AFBG für Einelternfamilien.

Erhöhter Satz - Art. 50bis AFBG

Es ist ein Pauschalzuschlag, die Vorrang vor jedem anderen Anrecht hat, zugunsten einer Waise, die mindestens einen der beiden Elternteile verloren hat. Der Satz wird regulär gewährt, wenn das Kind beide Elternteile verloren hat oder wenn es keinen Kontakt zum überlebenden Elternteil mehr hat und vorausgesetzt, dass der überlebende Elternteil nicht wieder heiratet oder einen neuen Haushalt bildet. Familien, die diesen Satz erhalten, beziehen nicht den Normalsatz. Weitere Informationen?

Erhöhter Satz - Art. 50ter AFBG

Dies ist ein Sozialzuschlag zum Normalsatz, wenn der Kindergeldberechtigte invalide oder bereits mehr als sechs Monate arbeitsunfähig ist, falls die monatlichen Bruttoeinkünfte einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten.

Erhöhter Satz - Art. 42bis AFBG

Dies ist ein Sozialzuschlag zum Normalsatz, wenn der Kindergeldberechtigte pensioniert oder bereits mehr als sechs Monate arbeitslos ist, falls die monatlichen Bruttoeinkünfte einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten.

Erhöhter Satz - Art. 41 AFBG

Dies ist ein Zuschlag zum Normalsatz für Einelternfamilien, deren monatlichen Bruttoeinkünfte einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Der Zuschlag wird jedoch erst ab dem dritten Kind gewährt an die Familien, die einen erhöhten Satz Art. 50ter AFBG oder Art. 42bis AFBG erhalten.

Besonderer Satz - Art. 10, §3 GFL

Dies ist ein Zuschlag zugunsten von untergebrachten Kindern, ausdrücklich aufgrund dem Gesetz zur Einführung garantierter Familienleistungen. Wenn ein Kind zu Lasten einer Behörde in einer Einrichtung untergebracht ist, wird ein besonderer Pauschalzuschlag gewährt an die Person, die unmittelbar vor der Unterbringung das Kindergeld zugunsten vom Kind erhielt, vorausgesetzt, dass diese Person regelmäßig mit dem Kind in Kontakt bleibt. Weitere Informationen?

Rechtsbegründung

Im Rahmen der bilateralen Abkommen gibt es spezifische Rechtskategorien, die in diesem Portal als Rechtsbegründungen bezeichnet werden. Die Rechtsbegründung gibt den Status an, in dem das Anrecht eröffnet wird. Da jedes bilaterale Abkommen anders ist, besuchen Sie bitte FamiPedia für weitere Informationen, insbesondere für die Höhe der Beträge. Es gibt 5 Rechtsbegründungen.

Arbeitsleistungen

Dies betrifft die Kinder und Familien der eigentlichen Arbeitnehmer.

Arbeitslose

Es betrifft die Kinder und Familien, die auf Grundlage einer Vollarbeitslosigkeit ein Anrecht im Rahmen der bilateralen Abkommen eröffnen.

Rentner

Es betrifft die Kinder und Familien der Rentner, die im Rahmen der bilateralen Abkommen ein Anrecht eröffnen.

Invaliden

Es betrifft Kinder und Familien von Arbeitnehmern, die krank oder arbeitsunfähig sind und im Rahmen der bilateralen Abkommen ein Anrecht eröffnen.

Waisen

Es betrifft Kinder, deren verstorbener Elternteil ein Anrecht in Belgien eröffnet und die in einem Land leben, mit dem ein bilaterales Abkommen geschlossen wurde.

Rechtsquelle

Zugunsten von im Ausland erzogenen oder Unterricht folgenden Kindern kann ein Kindergeldanspruch aufgrund von vier Rechtsquellen gewährt werden: europäischen Verordnungen, bilateralen Abkommen und allgemeinen oder individuellen ministeriellen Sondergenehmigungen.

Europäische Verordnungen

In den Ländern, in denen die europäischen Verordnungen über die soziale Sicherheit Anwendung finden (Europäischer Wirtschaftsraum und in der Schweiz), besteht ein Anspruch auf belgisches Kindergeld (Basiskindergeld und Sozialzuschläge). Weitere Informationen?

Bilaterale Abkommen

Ein bilaterales Abkommen ist ein Abkommen zwischen Belgien und bestimmten Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, welches den Kindergeldanspruch zugunsten der in diesen Ländern erzogenen oder studierenden Kinder festlegt. So hat Belgien bilaterale Abkommen mit Marokko, der Türkei, Tunesien, Algerien, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien geschlossen. Außerdem gilt das bilaterale Abkommen mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik weiterhin für Kosovo. Weitere Informationen?

Ministerielle Sondergenehmigungen

Der zuständige Minister kann für Kategorien interessewürdiger Fälle eine Abweichung von Artikel 52, Absatz 1 AFBG zulassen, wonach für im Ausland erzogene Kinder kein Kindergeld fällig ist.

Die Kategorien interessewürdiger Fälle sind die Familien oder die Personen, für die in keiner einzigen Kindergeldakte ein Kindergeldanspruch etabliert werden konnte und denen der zuständige Minister individuell oder als Gruppe den Kindergeldanspruch in der Allgemeinen Kindergeldregelung oder der Regelung der garantierten Familienleistungen gewährt.

Allgemeine ministerielle Sondergenehmigungen

Artikel 52, Absatz 3 AFBG ermöglicht dem zuständigen Minister in den Kategorien interessewürdiger Fälle eine Sondergenehmigung zu gewähren.

Individuelle ministerielle Sondergenehmigungen

Artikel 52, Absatz 2 AFBG ermöglicht dem zuständigen Minister in individuellen interessewürdigen Fällen eine Sondergenehmigung zu gewähren.

Sonstiges

Geburtsprämie

Die Geburtsprämie ist eine Prämie, die bei der Geburt eines Kindes ausgezahlt wird. Die Prämie variiert je nachdem es eine erste oder eine folgende Geburt in der Familie betrifft. Weitere Informationen?

Adoptionsprämie

Die Adoptionsprämie ist eine Prämie, die eine Familie erhält, wenn es ein Kind adoptiert. Weitere Informationen?

Kindergeldkasse

Eine Kindergeldkasse ist eine Einrichtung, die Kindergeld auszahlt. Es bestehen unterschiedliche, sowohl öffentliche als auch private Kindergeldkassen. Deren Anzahl kann durch Übernahmen und Fusionen mit der Zeit ändern. Die vollständige Liste der Kindergeldkassen entnehmen Sie der Webseite von FAMIFED.

Europese Economische Ruimte Europäische Wirtschaftsraum

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist eine wirtschaftliche Union die die folgenden 31 Länder umfaßt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. Die Schweiz ist kein Mitglied des Europäische Wirtschaftsraum.

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